Vereinsstatuten
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „American Football Club Huskies Wels” – kurz genannt „Huskies Wels” oder „AFC Huskies Wels”.
- Er hat seinen Sitz in 4600 Wels und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Er gehört der „Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich” (ASKÖ) an.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§2 Zweck und Geschäftsjahr
- Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung; er bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung der Bevölkerung durch sportliche Betätigung, die Ausübung, Förderung, Bekanntmachung der Sportart American Football, Flag Football, Cheerleading sowie Veranstaltung von Wettkämpfen.
- Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. September bis zum 31. August eines jeden Kalenderjahres.
§3 Mittel zur Erreichung des Zweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Pflege des Sports in anerkannten Sportarten, insbesondere American Football, Cheerleading, Flag Football
- American Football Training und Coaching
- Vorträge
- Wettkampfteilnahme und Freundschaftsspiele
- Versammlungen und gesellige Zusammenkünfte
- Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Spielplätzen und Sportheimen
- Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienenden Schriften
- Einrichtung einer Bibliothek und Videothek
- Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Fortbildung
- Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- Bausteinaktionen
- Flohmärkte und Basare
- Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien)
- Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen
- Erträge aus Veranstaltungen, Werbung, Clubwirtschaft usw.
- Sponsoring
- Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon
- Erteilung von Unterricht & Abhaltung von Kursen
- Zinserträge und Wertpapiere
- Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
- Erträge aus Beteiligungen und Halten von Kapitalgesellschaften und/oder Personengesellschaften die die Ziele des Vereins unterstützen bzw. verfolgen.
§4 Arten der Mitgliedschaft
- Mitglieder können physische und juristische Personen ohne Unterschied werden. Sie gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme ordentlicher oder außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Vor Entstehung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer nur vorläufig; diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein (1) Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen, mit einfacher Stimmenmehrheit, beschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane
- unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereins
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Gegen den Beschluss der Generalversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
- Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen usw.) zurückzustellen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen; Stimmrecht und aktives sowie passives Wahlrecht in der Generalversammlung richten sich nach §9 Abs. 5.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereins schädigt. Sie haben dieses Statut sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spartenbeiträge verpflichtet, deren Höhe in der Geschäftsordnung festgelegt wird.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der in der Geschäftsordnung beschlossenen Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§8 Vereinsorgane
- Generalversammlung (§9 ff.; §5 Abs. 1 VerG)
- Vorstand (§11 ff.; §5 Abs. 1 VerG)
- Beirat (§14)
- Rechnungsprüfer (§15)
- Schiedsgericht (§16)
- Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b, c, d beträgt drei Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.
§9 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Generalversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen,
- auf Beschluss des Vorstandes,
- auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
- auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder (§5 Abs 2 VerG),
- auf Verlangen eines Rechnungsprüfers (§21 Abs 5 VerG).
- Beschluss eines Rechnungsprüfers (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, §11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen einzuberufen.
- Zu allen Generalversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsbelangen Beschlüsse zu fassen. Insbesondere sind ihr vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)
- Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Bestellung eines Abschlussprüfers (§15 Abs. 5; §5 Abs. 5 VerG)
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand
- Beschlussfassung über die Änderung dieses Statuts
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
§11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- den stimmberechtigten Mitgliedern:
- Obmann und sein Stellvertreter
- Schriftführer und sein Stellvertreter
- Finanzreferent und sein Stellvertreter
- den Mitgliedern mit beratender Stimme
- Referenten zur Beratung in speziellen Sachgebieten (z.B. Sportstätten, Rechtsangelegenheiten, Marketing, Veranstaltungen, Frauen usw.)
- Sektionsleiter (Kampfmannschaft, Nachwuchs, Flag, Cheerleading)
- Beiräte.
- den stimmberechtigten Mitgliedern:
- Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Ist mehr als die Hälfte der von der Generalversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Generalversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen (Beiräte). Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
- Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Generalversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
- Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§12 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
- Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung für den Vorstand bzw. den Sportausschuss beschließen.
- Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet,
- über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden
- für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen
- Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren
- das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung gegebenfalls gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereins Bedacht zu nehmen
- das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§21 Abs. 1 VerG)
- innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) samt Vermögensübersicht zu erstellen (§21 Abs. 1 VerG)
- eine (außer)ordentliche Generalversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten (§20 VerG), wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§20 VerG)
- von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§21 Abs. 4 VerG)
- die Mitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren; geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG), erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen
- zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere Organisation zu regeln
- Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen
- Festlegung einer Geschäftsordnung des Vereins
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
- Dem Obmann, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und einem weiteren stimmberechtigten volljährigen Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom Obmann und dem Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen. Im Verhinderungsfalle hat der jeweilige Stellvertreter zu unterfertigen.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von in Abs. 3 genannten Funktionären erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Untergliederungen (z.B. Sektionen, Sparten) zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann und/oder seinen Stellvertretern sowie den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
- Die Referenten, Fachwarte (Sektionsleiter) und Beiräte sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der obgenannten Funktionäre deren Stellvertreter.
§14 Beirat
- Zur Beratung des Vorstandes in allen den Sportbetrieb des Vereins betreffenden Angelegenheiten kann ein Beirat eingerichtet werden.
- Der Beirat besteht aus
- Sektionsleitern
- den Vertretern der Aktiven, die nach einem vom Vorstand festzulegenden Verfahren aus den die jeweilige Sportart ausübenden Mitgliedern gewählt werden
- vom Vorstand fallweise oder dauernd beigezogenen Beratern.
§15 Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.
- Sie haben
- die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen,
- Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen (§21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereins übersteigen,
- vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung (§9 Abs. 2) zu verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst eine Generalversammlung einberufen (§21 Abs. 5 VerG),
- auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§21 Abs. 3 VerG).
- Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur der Generalversammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§21 Abs. 4 VerG) und der Generalversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes haben sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§8 Abs 2, §11 Abs 6).
- Ein Abschlussprüfer (§22 Abs. 2 VerG) ist von der Generalversammlung für die Funktionsperiode (§8 Abs. 2) zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren; ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand einen Abschlussprüfer zu bestellen.
§16 Schiedsgericht
- Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
- Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
- Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§8 Abs. 1 VerG).
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.
§17 Bußgelder
- Jegliche Bußgelder, die Vereinsmitglieder aller Kategorien während der Ausübung einer Vereinsfunktion erhalten, werden nicht durch den Verein bezahlt. Das betroffene Mitglied muss diese Buße selbst bezahlen.
- Bußgelder aufgrund eines Platzverweises in einem American-Football-Spiel werden vom Spieler privat bezahlt. Der Verein wird diese Buße an den betreffenden Spieler weiterleiten und keine Haftung übernehmen.
- Bußgelder aufgrund eines Dopingvergehens werden vom Spieler privat bezahlt. Der Verein übernimmt keine Haftung und kann auch nicht vom Spieler belangt werden.
- Bei Dopingvergehen und/oder wiederholtem Fehlverhalten kann das Mitglied seitens des Vorstandes umgehend vom Verein suspendiert werden. Hierbei besteht keine Möglichkeit eines Verfahrens durch ein Schiedsgericht. Strafrechtliche Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
§18 Mitgliedsbeiträge und Fälligkeit
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand (einfache Mehrheit) festgelegt.
§20 Freistellung vom Mitgliedsbeitrag - soziale Härte
Der Vorstand (einfache Mehrheit) kann ein ordentliches Mitglied des Vereins für die Dauer von einem Jahr aufgrund sozialer Härte vom Mitgliedsbeitrag befreien.
§21 Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell absolut neutral.
§22 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind schwarz, grau, weiß und blau.
§23 Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Eine derartige Generalversammlung ist dem zuständigen ASKÖ - Bezirksverband oder ASKÖ - Landesverband mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, der Vertreter zu dieser Generalversammlung entsenden kann, wobei ihm kein Stimmrecht zusteht.
- Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert dem zuständigen ASKÖ - Bezirksverband oder ASKÖ - Landesverband zu übertragen, der es für ähnlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
- Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§28 Abs 2 VerG). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen (§28 Abs 3 VerG).
